Reisekosten Aufteilung
Bei gemischt veranlassten Reisen dürfen Sie die Kosten für dienstliche bzw. private und Freizeitelemente aufteilen – gegebenenfalls auch durch Schätzung. Nur die durch private und Freizeitaktivitäten veranlassten Kosten müssen Sie als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterwerfen (BFH-Veröffentlichung vom 19.10.2005, VI R 32/03).
via: vnr.de